Gewöhnlicher Aufenthalt und steuerliche Ansässigkeit bei Umzug nach Malta: Was Sie beachten sollten
Im Zusammenhang mit der immer weiter steigenden Steuerbelastung und den Kosten in Deutschland entscheiden sich viele Unternehmer ihrem Heimatland den Rücken zuzuwenden und im Ausland unternehmerisch aktiv zu werden. Dabei ist Malta nicht nur wegen des Wetters, aber auch wegen seiner Unternehmerfreundlichkeit sehr beliebt und oft erste Wahl. Der Umzug von Deutschland nach Malta kann erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen. Doch was passiert, wenn die eigene Ehefrau, Ehemann oder Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen Deutschland nicht verlassen können oder wollen. Gerade bei Immobilieneigentum in Deutschland oder familiären Bindungen stellt sich die Frage nach der unbeschränkten Steuerpflicht. Vorweg gesagt zeigt die Rechtsprechung, dass für die Ablehnung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland im Sinne von § 9 der Abgabenordnung (AO) nicht allein formale Kriterien entscheidend sind. Vielmehr kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an.
Gemäß § 9 AO (Abgabenordnung) hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich erkennbar nicht nur vorübergehend aufhält. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Ein Aufenthalt gilt nicht als gewöhnlich, wenn dieser ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“
Diese Formulierungen lassen bereits erkennen, dass es sich keineswegs um gebundene Entscheidungen handelt, sondern der Gesetzgeber einen abstrakten Gesetzeswortlaut gewählt hat, um so umfassend wie möglich alle potenziellen Sachverhalte einbeziehen zu können. Solch abstrakte Formulierungen eröffnen dann folgerichtig einen Auslegungsspielraum.
1. Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 K 573/16 E
So entschied das Finanzgericht Münster, dass ein in Deutschland lebender Ehegatte, der sich überwiegend im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz verliert, wenn der andere Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind in eine kleinere Wohnung umzieht, die im Falle seiner Rückkehr nicht dauerhaft von ihm bewohnt werden würde. Dies widerspricht der allgemeinen Vermutung, dass der Wohnsitz grundsätzlich dort ist, wo sich die Familie befindet. Das Gericht betonte, dass die tatsächlichen Lebensverhältnisse entscheidend sind und nicht allein die formale Wohnsitzmeldung.
2. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Mai 1997 – IX 173/94
In einem anderen Fall entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland Immobilieneigentum besitzt und dieses an seine Tochter vermietet, nicht zwangsläufig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehält. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Eigentümerschaft und Vermietung nicht ausreichen, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen. Vielmehr müssen weitere Indizien für einen tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vorliegen.
3. Fazit für die Praxis
Obwohl die Finanzgerichte in Bezug auf die konkreten Einzelfälle für den Unternehmer geurteilt und in den vorliegenden Fällen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abgelehnt haben, bleibt diese Problematik äußerst umstritten und erfordert einer genauen Einzelfallbetrachtung. Für Mandanten, die aus Deutschland nach Malta umziehen und dort steuerlich ansässig werden möchten, ist es entscheidend, die tatsächlichen Lebensverhältnisse für die Finanzbehörde in dem gebotenen Umfang zu dokumentieren und Argumente, die gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt sprechen, darzulegen.
Nichts desto trotz zeigen die vorangestellten Urteile, dass die Finanzgerichte die tatsächlichen Lebensverhältnisse stärker gewichten als formale Kriterien.
In einer Beratung zeigen wir Ihnen gerne weitere Fallstricke, welche es im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht und der Begründung der steuerlichen Ansässigkeit in Malta zu vermeiden gilt.
Co-authored by Dipl.-Jur. Pawel Szczepanik, LL.B.