Die Malta-Spanien Steuerstruktur (2)
Firmensitz auf Malta und Wohnsitz in Spanien: Optimierungslösung für Unternehmer und andere Leistungsträger mit Spanien-Affinität und wirtschaftlichen Aktivitäten via Malta
Teil 2: Spanien mit Privatwohnsitz und Malta für Business verbinden
Teil 2 unseres Artikels führt Sie ein in die Optionen, wie Sie Spanien und Malta steuerlich günstig kombinieren können.
1. Verknüpfung mit Malta – besonders interessant für Unternehmer
Wie können Sie als Unternehmer die Vorteile des "Lex Beckham" in Spanien mit einer Firmengründung auf Malta kombinieren?
Der mit der Umsetzung dieser Struktur bedingte Wohnsitzwechsel nach Spanien sollte zur Lebenssituation des Steuerpflichtigen und seiner Familie passen. Denn der Umzug muss tatsächlich vollzogen und gelebt werden. Genauso muss auf der geschäftlichen Seite in Malta eine Gesellschaft mit genügend Substanz etabliert werden, so dass diese als Betriebsstätte anerkannt wird.
Wenn eine Verlagerung eines bereits in der Heimatjurisdiktion etablierten Unternehmes in Betracht gezogen wird, ist zu bedenken, daß Wegzugsbesteuerung und Funktionsverlagerung drohen.
Um diese Schwierigkeiten zu entgehen, ist dort, wo es für den Steuerpflichtigen passt, eine Neugründung vorzuziehen.
1.1. Einsatzgebiete für eine Malta Limited Liability Company
Insofern ist genau zu überlegen zu welchem Geschäftszweck diese neue Gesellschaft verwendet werden kann. Die folgende Auflistung ist nicht abschließend, gibt jedoch einen relevanten Überblick:
• eine internationale Geschäftstätigkeit nach Malta auslagern ohne eine Funktionsverlagerung aus der Sicht des deutschen Steuerrechts zu begründen;
• die Bearbeitung neuer Märkte oder Geschäftsfelder, die vom Unternehmen bisher noch nicht abgedeckt wurden;
• als Lieferant oder Subunternehmer für den schon bestehenden Betrieb tätig werden; oder
• die Aufnahme einer vollständig neuen unternehmerischen Tätigkeit entfalten.
Um einen Wegzugsfall oder eine Funktionsverlagerung aus der Sicht des deutschen Steuerrechts zu vermeiden, empfiehlt es sich, die bisherige Gesellschaft in Deutschland in reduzierter Form (zunächst) weiter zu unterhalten und mit der maltesischen Gesellschaft in einem der zuvor beschriebenen Bereiche zu beginnen.
1.2. Firmengründung und Betriebsaufbau auf Malta
Für den maltesischen Teil der Struktur wird in einem ersten Schritt für den Steuerpflichtigen in Malta eine Holdinggesellschaft (auch eine Malta LTD) gegründet, die die Muttergesellschaft der operativ tätigen Gesellschaft, ebenfalls eine Malta Limited Company, wird. Beide Gesellschaften benötigen lediglich ein Gesellschaftskapital (share capital) von jeweils 1,200 EURO.
1.3. Geschäftsführer der maltesischen Limited Company und Malta Substanz
Da der Steuerpflichtige seine wesentliche berufliche Tätigkeit in Spanien verbringen muss (Steueransässikgeit in Spanien mit 183 Tage Regel), um die Voraussetzungen des "Beckham Law" zu erfüllen, ist wichtig zu beachten, daß die Gesellschaft über einen in Malta ortsansässigen "Director", also Geschäftsführer verfügt, der die anfallenden Aufgaben der Firma tatsächlich ausführt und ein ortsübliches Gehalt bezieht.
Hier ist Vorsicht geboten, da dieser Umstand von den spanischen Behörden im Detail angesehen wird. Das begründet sich damit, dass Spanien über CFC-Regeln (Controlled Foreign Company) verfügt, die verhindern sollen, dass es sich bei der Malta Gesellschaft um eine solche handelt, die tatsächlich aus dem Ausland (Spanien) kontrolliert wird. Eine Gestaltungsvariante kann die Gründung der Malta Limited gemeinsam mit einem Geschäftspartner sein, der in Malta vor Ort tätig wird, während der Steuerpflichtige in Spanien wohnt und mindestens 85% seiner Tätigkeit aus Spanien heraus entfaltet.
Um die steuerlichen Erfordernisse aus der Sicht der beteiligten Steuerjurisdiktionen zu erfüllen, sollte die Gesellschaft in Malta eigenen Büroraum anmieten, wenigstens einen (Teil-Zeit) Mitarbeiter einstellen und einen Malta-Resident Geschäftsführer vor Ort haben.
1.4. Bildung einer Fiscal Unit zwischen Holding und operativer Gesellschaft
Die Bildung einer Steuereinheit aus Malta Holding und Malta Trading, also der operatinven Gesellschaft, hat zur Folge, dass die Muttergesellschaft (Malta Holding) zum Hauptsteuerzahler wird und alle Rechte und Pflichten nach "Income Tax Act" von dieser wahrgenommen werden.
Damit eine Steuereinheit zur Konsolidierung der Unternehmenssteuern gebildet werden kann, muss die Holding mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(1) 95 % der Anteile an der Tochtergesellschaft halten;
(2) Einen Anspruch auf mindestens 95 % der Gewinnbeteiligung haben;
(3) Bei Liquidierung - Anspruch auf 95 % des Vermögens haben;
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind und eine Fiscal Unit wirksam begründet ist, kommt es nicht mehr zu einer Steuererstattung (Tax Refund – wie früher), sondern zu einer Verrechnung auf Ebene der Muttergesellschaft (Holding), die eine konsolidierte Steuererklärung für die Fiscal Unit einreicht, so dass direkt effektiv nur 5% Steuern zu zahlen sind.
Insofern kann die Malta Holding den Rest als Dividende ausschütten. Damit kommen 95% der ausschüttungsfähigen Dividende in Spanien an, wo diese steuerfrei bleiben.
2. Umsetzung der Malta-Spanien Struktur
Das Beckham Law ermöglicht es qualifizierten Neuankömmlingen in Spanien, für bis zu 6 Jahre als steuerliche Nicht-Ansässige besteuert zu werden.
a. Einkünfte aus spanischen Quellen
Mandanten, die nach Spanien ziehen und dort tätig werden, erreichen damit eine pauschale Besteuerung ihres spanischen Einkommens zu einem festen Satz von 24% bis zu einer Grenze von EUR 600,000 (darüber 47%).
b. Dividenden aus einer Malta Holding
Ausländische Einkünfte bleiben in Spanien nach dem "Beckham Law" steuerfrei, solange sie nicht aus einer spanischen Quelle stammen.
Ausländische Einkünfte (z. B. Dividenden, die aus einer Malta Holding stammen) unterliegen mithin nicht der spanischen Besteuerung.
Es gilt nicht das Welteinkommensprinzip, sondern eine territoriale Steuerpflicht (nur spanische Einkünfte werden besteuert).
Ob die Dividenden nach Spanien überwiesen werden oder nicht, spielt keine Rolle. Solange sie ausländische Einkünfte sind, bleiben sie unter dem Beckham Law steuerfrei.
3. Mögliche Fallstricke, die mit Malta Substanz verhinderbar sind
Falls Spanien die maltesische Struktur als eine künstliche Gestaltung zur Steuervermeidung betrachtet, könnten Regelungen zu "Controlled Foreign Corporations" (CFC) oder Anti-Missbrauchsbestimmungen greifen.
Achtung: Wenn die Malta Struktur als "ausschließlich zur Steuerumgehung" gegründet betrachtet werden kann, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn keine ausreichende Malta Substanz vorliegt, könnte dies zu einer steuerlichen Hinterfragung führen.
Fazit
Unter dem Beckham Law können Dividenden aus Malta in Spanien steuerfrei genutzt werden, unabhängig davon, ob sie nach Spanien überwiesen werden oder nicht. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die Struktur keine steuerliche Umgehung darstellt. Eine genaue Prüfung der Substanz der Malta-Strukur und der wirtschaftlichen Aktivitäten ist erforderlich.
Vorzugsweise vereinnahmt der Mandant nach dem Umzug nach Spanien mithin hauptsächlich Dividenden aus der Holdingstruktur auf Malta. Diese Beträge können aufgrund der Besonderheit des "Lex Beckham" zum Leben nach Spanien ins Land geholt werden, ohne dass diese Gelder einer zusätzlichen Besteuerung in Spanien unterliegen.
Sie können sich also ihre Dividende aus der Malta Holding Company nach Spanien auszahlen lassen. Das macht eine solche Vorgehensweise für den Zeitraum der Privilegierung besonders attraktiv, da die Gesamtsteuerbelastung der ausgeschütteten Dividenden aus der Malta Holding lediglich 5% beträgt und diese Mittel in Spanien nach Ausschüttung unmittelbar und steuerfrei genutzt werden können.
Bitte beachten Sie:
Das "Beckham Law" bietet die oben aufgezeigten Steuervorteile zwar nur für 6 Jahre.
Aber: Ihre Malta Holding – Trading Struktur ist danach keineswegs nutzlos.
Sie können durchaus in Spanien wohnen bleiben und die Dividenden in der Malta Holding belassen sowie über die Holding steuerfrei investieren in Projekte Ihrer Wahl – und zwar in Malta und international.
Oder: Sie relocaten in eine andere mediterrane Jurisdiction, etwa nach Malta oder Zypern, und wir bei Kresse International beraten Sie zu den interessanten Steueroptionen, die sich dann für Sie ergeben.