Oberstes Malta Zivilgericht: Österreichische Urteile zur Rückerstattung von Spielverlusten sind in Malta nicht vollstreckbar
Mar2025

Oberstes Malta Zivilgericht: Österreichische Urteile zur Rückerstattung von Spielverlusten sind in Malta nicht vollstreckbar

03 March 2025

Das maltesische Berufungsgericht in Zivilsachen hat in einem richtungsweisenden Urteil vom 27. Februar 2025 die Vollstreckung österreichischer Gerichtsurteile abgelehnt, mit denen die Erstattung von Spielverlusten von in Malta lizenzierten Betreibern gefordert wurde.

Die Fälle, an denen TSG Interactive Gaming Europe Ltd und European Lotto and Betting Ltd beteiligt waren, wurden von österreichischen Klägern vorgebracht, die argumentierten, dass ihre Spielverluste nach österreichischem Recht erstattet werden sollten.

Rechtliche Grunderwägungen

Urteile aus EU-Mitgliedstaaten werden gemäß der Neufassung der Brüsseler Verordnung in der Regel automatisch in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und sind dort vollstreckbar. Es gibt nur wenige Fälle, in denen die Vollstreckung angefochten werden kann.

Die in Malta lizenzierten Gaming-Betreiber gingen gegen die Vollstreckung der österreichischen Spielerurteile vor, indem sie sich auf das Argument der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Neufassung der Brüsseler Verordnung beriefen.

Die maltesischen Gerichte wiesen die Erstattungsansprüche in der Konequenz mit der Begründung ab, dass die Vollstreckung der österreichischen Urteile in Malta

•    gegen die Öffentliche Ordnung Maltas („Ordre Public“) verstoßen würde, da dies die Anerkennung ausländischer Gesetze erfordern würde, die im Widerspruch zum maltesischen Rechtsrahmen stehen.

In seiner Entscheidung stellte das maltesische Gericht fest, dass die österreichischen Urteile offensichtlich im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public) Maltas stünden.

•    gegen EU-Recht verstoßen würde, insbesondere gegen Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert.

Das Gericht machte sich das Argument zu eigen, daß die im EU-Recht geschützte Dienstleistungsfreiheit ein wesentlicher Aspekt des maltesischen Rechts sei, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 56 AEUV „in einem inakzeptablen Maße mit der Rechtsordnung der EU unvereinbar“ sei. Artikel 56 AEUV fungiere als „primäre Quelle des Gemeinschaftsrechts“, das sowohl für die EU als auch für Malta eine „Grundregel der Rechtsordnung“ darstellt.

•    einen Rechtsrahmen (das österreichische Glücksspielmonopol) anerkennen würde, dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht aufgrund der Einschränkung des fairen Wettbewerbs innerhalb der EU zweifelhaft und daher bereits vorher innerhalb der EU geprüft worden sei.

Auswirkungen auf den Glücksspielsektor

Die Entscheidung des maltesischen Gerichtshofs ist Ausdruck des anhaltenden Konflikts zwischen der nationalen Souveränität bei der Regulierung von Glücksspiel-Angeboten und dem EU-Modell des freien Dienstleistungsverkehrs.

Dieses Urteil stärkt Maltas Position als führende Jurisdiktion für EU-konforme Glücksspielregulierung und bietet lizenzierten Betreibern, die sich mit ausländischen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert sehen, insoweit Rechtsklarheit.

Die Entscheidung bekräftigt auch den Vorrang des EU-Rechts vor nationalen monopolistischen Glücksspielgesetzen, die den Wettbewerb einschränken.

In Malta lizenzierte Glücksspielbetreiber können darauf vertrauen, dass die maltesischen Gerichte weiterhin der Wahrung der Integrität der Jurisdiktion und der Durchsetzbarkeit der EU-Grundsätze in diesem Sektor verpflichtet sind.

Ausblick

Angesichts der anhaltenden Regulierungsdebatten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Glücksspielstreitigkeiten könnte dieser Fall einen Präzedenzfall für künftige Konflikte zwischen nationalen Gesetzen und den Marktfreiheiten der EU schaffen.

Inwieweit es aufgrund anhaltender Rechtsunsicherheiten zu einem weiteren Eingreifen des EuGH kommen wird, um solche Regulierungskonflikte zu klären und einen kohärenteren Rahmen für grenzüberschreitendes Glücksspiel in der EU zu schaffen, bleibt abzuwarten.